4. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Waren, Tieren und deren Nachzucht bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns resultierenden Forderungen vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, sobald ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
b) Werden unsere Vorbehaltswaren oder -tiere mit anderen Waren oder Tieren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltswaren oder -tiere im Verhältnis zu dem Wert der anderen Waren oder Tiere entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltswaren oder -tiere erfolgt in unserem Auftrag. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder Teileigentum an den neuen Sachen oder Tieren. Der Kunde ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Anfallende Nachzucht wird mit der Geburt ebenfalls unser Eigentum und ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen und zu verwahren.
c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren oder Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren oder Mengen sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zucht- und Nutztiere dürfen jedoch nur gewerbsmäßige Wiederverkäufer veräußern. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit unserer vorherigen Zustimmung veräußern. Alle sonstigen Verfügungen, insbesondere als Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind unzulässig. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder einer wesentlichen Vermögensverschlechterung sind sämtliche Vorbehaltswaren, -tiere und -nachzucht auf Verlangen zur Verwertung (ohne Bindung an die Regeln des Pfandverkaufs) herauszugeben. Wir können uns auch im Wege der Selbsthilfe den unmittelbaren Besitz verschaffen, sowie auch zur Identifizierung oder Markierung das Grundstück betreten. Verbindlichkeiten erwachsen uns daraus nicht.
d) Der Kunde tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche, auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung, der Tötung (auch amtlicher) der Tiere sowie Ansprüche aus dem Untergang unseres Eigentums schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender Teilbetrag abgetreten. Der Kunde ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten die eingegangenen Beträge als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit selbst zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen. Wir sind berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Kunde ist zur anderweitigen Abtretung nicht befugt.
e) Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Kunden zur Last.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.